Für viele Unternehmen ist die Einführung der Videoüberwachung zum Schutz des Firmeneigentums ein wichtiges Thema. Vor der Einführung der betrieblichen Videoüberwachung muss allerdings geklärt werden, in welchen Bereichen diese Maßnahmen zulässig sind und wie sie angewendet werden dürfen.
Grundsätzlich hat in Deutschland jede Person das Recht, über das eigene Bild und die Verwendung selbst zu bestimmen. Jedes Unternehmen hat ebenso das Recht, das Firmeneigentum zu schützen und die Firma insgesamt zu sichern. Diese Interessen müssen gegeneinander abgewogen und in Einklang gebracht werden.
Wann ist die Videoüberwachung im Betrieb zulässig?
Für die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Betrieb gilt das Prinzip der Erforderlichkeit. Sofern das Ziel der Videoüberwachung auch durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das weniger Anforderungen an den Datenschutz stellt, ist dieses alternative Mittel zu wählen. Als Beispiel sei hier ein abschließbarer Schrank zur Verhinderung von Diebstählen genannt.
Wenn alternative Mittel zum Zweck der Eigentumssicherung ausscheiden, muss bei der Einführung der Videoüberwachung im Betrieb für alle Kameras der jeweilige Überwachungszweck dokumentiert werden, damit die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar ist.
Auf die Videoüberwachung ist in jedem Fall hinzuweisen. Diese Vorgabe kann durch das anbringen der üblichen Schilder und Aufkleber erfüllt werden. Diese Hinweisschilder bzw. Aufkleber müssen gut sichtbar vor den videoüberwachten Räumen angebracht werden, z.B. im jeweiligen Türbereich.
Die betriebliche Videoüberwachung ist in den Sozialräumen grundsätzlich untersagt. Das gilt insbesondere für Umkleide- und Schlafräume sowie für Toiletten und Sanitärraume. Grundsätzlich gilt für die Videoüberwachung im Betrieb das Prinzip der Datensparsamkeit. Das heißt, dass unnötige Videoaufnahmen zu vermeiden sind.
SOSCOM verfügt über langjährige Erfahrung bei der Planung und Installation von Videoüberwachungsmaßnahmen in Betrieben. Wir beraten Sie gern im Rahmen einer Sicherheitsberatung vor Ort über die Möglichkeiten der Videoüberwachung im Betrieb.
Eine Rechtsberatung kann dies jedoch nicht ersetzen. Hierfür können Sie sich bei Bedarf an eine auf Datenschutz- und ggf. Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei wenden.